{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:23:30", "Checksum": "c779ea5cd7364016aae5125bcb44f1e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\nb) A.______ verhinderte durch sein Verhalten die ordentliche Untersuchung des durch ihn verursachten Selbstunfalls mit nicht mehr geringem Sachschaden. Dabei hat er vorsätzlich gehandelt, musste er sich doch über seine Verhaltenspflichten nach einem Selbstunfall mit Drittschaden im Klaren gewesen sein. Strafmindernd wirkt sich aus, dass A.______ am Folgetag den Schaden dem Unterhaltsdienst gemeldet hat. In Würdigung der übrigen Strafzumessungsgründe (vgl. Erw. V.2.b) erscheint eine Busse von CHF 1‘000.– als dem Verschulden und den Verhältnissen von A.______ angemessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Tagessatzhöhe von CHF 180.– als Umwandlungsschlüssel herangezogen, sollte bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssen (act. 27 Erw. III.7.; siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Dies ergibt im Ergebnis, dass A.______ eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen.\nVI.\nZusammenfassung und Kostenverteilung\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung von A.______ insoweit gutzuheissen ist, als er von zwei Übertretungstatbeständen (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Zuwiderhandlung gegen das Umweltschutzgesetz) freizusprechen ist. Im Hauptanklagepunkt aber (Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG [Vergehenstatbestand]) sowie in Bezug auf den Übertretungstatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bleibt es indes bei einer Verurteilung und ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Die im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche führen denn auch nur zu einer Reduktion der Übertretungsbusse, während die Sanktion für das Vergehen unverändert bleibt. Nimmt man die gestellten Berufungsanträge zum Ausgang, so stehen Obsiegen und Unterliegen in einem Verhältnis von 1:3 zueinander.\nIn formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).\n2.— Beim eben dargelegten Prozessausgang sind die auf CHF 1‘200.– anzusetzenden reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist sodann für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 400.– zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind mit der Entschädigung zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\n3.— Zusätzlich ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich wurden A.______ Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘600.– sowie die Untersuchungsgebühr (im Verfahren SA.2015.00211) in Höhe von CHF 400.– überbunden (act. 27 Dispositiv-Ziff. 3). A.______ hat durch sein gesetzeswidriges Verhalten nach dem Selbstunfall die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb er diese vollumfänglich zu übernehmen hat (vgl. BGer 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.4).\nDas Gericht erkennt:\nA.______ ist schuldig\n- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG,\n- des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.\nA.______ wird freigesprochen von den Vorwürfen\n- des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG,\n- des Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG.\nA.______ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 180.– sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.–.\n4.\nDer Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.\nWird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.\n5.\nDie reduzierte Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 1‘200.–; sie wird zusammen mit den Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 3‘000.– A.______ auferlegt und von ihm bezogen.\n6.\nFür das Berufungsverfahren wird A.______ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 400.– zugesprochen, wobei diese Entschädigung mit den geschuldeten Verfahrenskosten gemäss Ziff. 5 hiervor zu verrechnen ist.\n7.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[…]"}