{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:27", "Checksum": "a95c89cb21ff0f7f4fc5aa101bcb66bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\nbb) A.______ wurde am 23. November 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1.66 Alkoholgewichtspromille) zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 120.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘800.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt (act. 6/II/1). Während der Probezeit wurde A.______ rückfällig und am 1. März 2011 von der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens trotz Führerausweisentzuges mit einer unbedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.– und mit einer Busse von CHF 600.– bestraft (act. 6/II/2). Die Probezeit der am 23. November 2010 ausgesprochenen Strafe wurde um ein Jahr verlängert (act. 6/II/1). Diese zwei einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken, gehen aus den Akten nicht hervor. A.______ unterlässt in seiner Berufung Ausführungen zum Strafmass und stellt diesbezüglich auch keine Eventualanträge (act. 56 Ziff. 12). Die von der Staatsanwaltschaft beantragten und von der Strafgerichtskommission bestätigten 40 Tagessätze erscheinen als angemessen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ndd) Bezüglich der Bemessung des Tagessatzes der Geldstrafe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und das Existenzminimum des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung von einem Jahreseinkommen von […] ausgegangen, was einem monatlichen Einkommen von […] entspricht (act. 27 Erw. III.7.). Nach Abzug des monatlichen Pauschalbetrages von […] resultiert ein Zwischenresultat von […], welches dividiert durch 30 den Grundtagessatz von […] (abgerundet [act. 6/II/11 und act. 27 Erw. III.7.]) ergibt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nee) Die Vorinstanz hat im Lichte von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aus zutreffenden Gründen den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 27 Erw. III.8.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.______ für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Hingegen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von CHF 3‘000.– aufgrund der beiden Freisprüche wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte (i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG) aufzuheben. Es ist einzig noch für den erfüllten Tatbestand des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) eine Busse auszusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) A.______ verhinderte durch sein Verhalten die ordentliche Untersuchung des durch ihn verursachten Selbstunfalls mit nicht mehr geringem Sachschaden. Dabei hat er vorsätzlich gehandelt, musste er sich doch über seine Verhaltenspflichten nach einem Selbstunfall mit Drittschaden im Klaren gewesen sein. Strafmindernd wirkt sich aus, dass A.______ am Folgetag den Schaden dem Unterhaltsdienst gemeldet hat. In Würdigung der übrigen Strafzumessungsgründe (vgl. Erw. V.2.b) erscheint eine Busse von CHF 1‘000.– als dem Verschulden und den Verhältnissen von A.______ angemessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Tagessatzhöhe von CHF 180.– als Umwandlungsschlüssel herangezogen, sollte bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssen (act. 27 Erw. III.7.; siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Dies ergibt im Ergebnis, dass A.______ eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVI. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassung und Kostenverteilung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung von A.______ insoweit gutzuheissen ist, als er von zwei Übertretungstatbeständen (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Zuwiderhandlung gegen das Umweltschutzgesetz) freizusprechen ist. Im Hauptanklagepunkt aber (Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG [Vergehenstatbestand]) sowie in Bezug auf den Übertretungstatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bleibt es indes bei einer Verurteilung und ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Die im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche führen denn auch nur zu einer Reduktion der Übertretungsbusse, während die Sanktion für das Vergehen unverändert bleibt. Nimmt man die gestellten Berufungsanträge zum Ausgang, so stehen Obsiegen und Unterliegen in einem Verhältnis von 1:3 zueinander. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}