{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:27", "Checksum": "a95c89cb21ff0f7f4fc5aa101bcb66bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\n4.— A.______ bestreitet, den Tatbestand des Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG erfüllt zu haben. Die Bestimmung von Art. 28 EG USG sei im Abschnitt „2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)“ eingereiht und somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Das Fahrzeug von A.______ sei keine Anlage im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG (act. 32 S. 2 und act. 47 Ziff. 22 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nArt. 28 Abs. 3 EG USG (VIII B/1/3) bezeichnet die Meldestelle (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 USG) und Art. 28 Abs. 3 EG USG die Meldepflicht bei einem ausserordentlichen Ereignis (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 USG). Art. 10 USG und Art. 28 EG USG (VIII B/1/3) sind unter der Marginalie des Katastrophenschutzes verfasst. Art. 10 USG bezieht sich auf Anlagen, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können. Grundsätzlich fallen auch Fahrzeuge unter die Definition von Anlagen im Sinne des USG (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG). Die Botschaft zum Umweltschutzgesetz vom 31. Oktober 1979 führt zum Katastrophenschutz aus, dass sich bei bestimmten Arten von Anlagen mit den allgemeinen Schutzvorschriften des USG für den Normalfall Unfälle mit schwerwiegenden Folgen nicht ausschliessen lassen. Bei derartigen Anlagen müssen deshalb besondere Schutzvorkehren getroffen werden, um das Risiko eigentlicher Katastrophen mit unabsehbaren Umweltschäden möglichst gering zu halten (BBl 1979 III 749, 788). Aufgrund dieser Erwägungen ist klar, dass es sich bei einem Personenfahrzeug nicht um eine Anlage im Sinne von Art. 10 USG i.V.m. Art. 28 EG USG handeln kann. A.______ ist somit vom Vorwurf des Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG freizusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nV. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nStrafzumessung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— A.______ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) strafbar gemacht. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht das Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vor. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall wird mit Busse bestraft. Da für diese beiden in echter Idealkonkurrenz stehenden Delikte somit ungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern müssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Trechsel/Affolter-Eijstein, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 2 und 7 zu Art. 49 StGB). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzusetzen und hernach für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine separate Busse auszusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Das Gesetz sieht für Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb der dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Verschulden von A.______ bezüglich Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) wiegt, auch unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes, nicht mehr leicht. Das entsprechende Fehlverhalten ist keinesfalls zu bagatellisieren, untergräbt es doch im Ergebnis die Verkehrssicherheit ganz zentral. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\naa) A.______ ist am […] in Glarus geboren und schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, Vater […] Kinder und wohnt mit Ehefrau und Kinder zusammen (act. 27 Erw. III.3.). Nach der Schulzeit absolvierte er eine […]. Aktuell arbeitet er als […] (act. 40 S. 2). Sein derzeitiges monatliches Einkommen beläuft sich auf […], zuzüglich einer Spesenentschädigung von […]. Weiter erhält er einen 13. Monatslohn (act. 27 Erw. III.3.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}