{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:27", "Checksum": "a95c89cb21ff0f7f4fc5aa101bcb66bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\nd) Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG) ist erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte. Zu diesen massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn subjektiver Hinsicht erfordert Art. 91a Abs. 1 SVG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_5/2012 vom 17. April 2012 E. 3.2.2). Erleidet ein Fahrzeuglenker einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe zu rechnen (BGE 102 IV 40 E. 2a). Gemäss aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich immer mit der Möglichkeit eines Atemalkoholtests rechnen, ausser der Unfall kann auf eine vom Lenker völlig unabhängige Ursache zurückgeführt werden (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Diese Rechtsprechung ist auf die gesetzliche Entwicklung (vgl. Art. 55 SVG; Art. 10 Abs. 1 SKV) zurückzuführen, wonach Fahrzeugführer nunmehr auch ohne entsprechenden Anfangsverdacht einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Bezüglich des berufungsweise erhobenen Einwandes, der Schuldspruch nach Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG verletze den nemo-tenetur-Grundsatz, kann ebenfalls auf BGE 131 IV 36 verwiesen werden. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass die Vereitelung einer Blutprobe an Sachverhalte anknüpfe, bei welchen das Gesetz eine Verpflichtung, sich zur Verfügung zu halten, auferlege (E. 3.2). Der Fahrzeuglenker, der die genannten Verhaltenspflichten verletze, werde zudem wegen Vereitelung einer Blutprobe (damals i.S.v. Art. 91 Abs. 3 SVG) bestraft, wenn sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet worden wäre und er durch sein Verhalten diese Blutprobe eventualvorsätzlich vereitelt habe. Durch den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe würden keinerlei Verhaltenspflichten bei Unfall begründet, die nicht ohnehin schon auf Grund des Gesetzes bestünden. Der Fahrzeuglenker sei nicht wegen eines Verdachts auf Alkoholisierung zu irgendeinem Verhalten verpflichtet, sondern, unabhängig davon, wegen seiner Beteiligung an einem Unfall mit Drittschaden. Die Frage, ob die Verletzung dieser Verhaltenspflichten allein gegen Art. 92 SVG oder auch, bei hoher Wahrscheinlichkeit der Blutprobe, nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar sei, berühre den nemo-tenetur-Grundsatz nicht (E. 3.3.3). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen IV.3.f. verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Wie bereits festgestellt (vgl. Erw. IV.3.), war A.______ zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und zudem war eine solche Benachrichtigung auch möglich. Sodann gilt lediglich noch zu prüfen, ob A.______ bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände mit der polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat rechnen müssen. Bei dem von A.______ verursachten Selbstunfall ist durch die Kollision mit neun Zaunpfosten ein nicht unerheblicher Drittschaden entstanden. Weiter sind auch die Schäden am Unfallfahrzeug selber nicht gering. Diesbezüglich wird im Polizeirapport vom 24. April 2015 (act. 6/I/1-4) festgehalten, dass am Unfallfahrzeug die Fahrzeugfront komplett eingedrückt und der Reifen vorne links platt gewesen sei. Weiter habe das Fahrzeug diverse Kratzer an den Seiten aufgewiesen. Die bei den Akten liegenden Fotos belegen diese Feststellungen (act. 6/I/16-18). Der Selbstunfall ereignete sich an einem Samstagabend bei beeinträchtigter Sicht, jedoch auf gerader Strecke. Unbekümmert um die damals ungünstigen Strassen- und Witterungsverhältnisse hätte die Polizei, wäre sie rechtzeitig informiert worden, angesichts der Unfallstelle auf gerader Strecke und des gesamten Schadenbildes zweifelsfrei Abklärungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit von A.______ getroffen. Dieses Umstandes war sich A.______ fraglos selber ebenfalls bewusst (zumal er in Bezug auf diese Thematik hier als einschlägig zu bezeichnende Erfahrung hat; siehe dazu unten Erw. V.2.b.bb), weshalb er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG jedenfalls eventualvorsätzlich erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ng) A.______ ist somit schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). Die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}