{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:27", "Checksum": "a95c89cb21ff0f7f4fc5aa101bcb66bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\nf) Bezüglich des Einwandes, dass bereits die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Polizei eine unzulässige Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung in einem Strafverfahren sei und Art. 51 Abs. 3 SVG gegen den nemo tenetur-Grundsatz verstosse (act. 47 Ziff. 10 und act. 56 Ziff. 5), vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass die Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 durchaus mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar seien (act. 53 S. 3). A.______ hält dem entgegen, dass dieser Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen und heute nicht mehr einschlägig sei (act. 56 Ziff. 4). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Bundesgericht hatte sich in BGE 131 IV 36 zur Frage zu äussern, inwiefern die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe (i.S.v. Art. 91 Abs. 3 aSVG) gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs und damit gegen Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie gegen Art. 32 Abs. 1 BV verstosse und führte in seinem wegweisenden Urteil aus, dass eine fehlbare Person in der Regel nicht verpflichtet sei, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, und zwar auch nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten sei. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen gehe das Interesse an einer Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor. Dies sei mit Rücksicht auf die vielfältigen Interessen, die bei Strassenverkehrsunfällen mit Personen- oder Sachschaden auf dem Spiel stünden, sachlich gerechtfertigt (BGE 131 IV 36 E. 3.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDem Einwand von A.______, wonach dieser Bundesgerichtsentscheid nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht mehr einschlägig sei, kann nicht zugestimmt werden. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II geregelt, wird auch aus Art. 6 EMRK und Art. 29 BV abgeleitet und in Art. 113 Abs. 1 StPO lediglich wiederholt. Wo das materielle Recht Meldepflichten, wie z.B. im Strassenverkehrsrecht, statuiert, werden die Mitwirkungsverweigerungsrechte begrenzt. Zwar bergen diese Meldepflichten die Gefahr des selbstbelastenden Verhaltens in sich, werden aber als mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar betrachtet (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 25 zu Art. 113). Das Bundesgericht hält auch in seiner neueren Rechtsprechung daran fest, dass die Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten oder, wenn dies nicht möglich ist, zur unverzüglichen Verständigung der Polizei den nemo-tenetur-Grundsatz nicht verletzt (BGer 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3; vgl. Entscheid des EGMR in Sachen O'Halloran and Francis v. Grossbritannien vom 29. Juni 2007, Nr. 15809/02 und 25624/02, teilweise veröffentlicht in: FP 1/2008 S. 2). In der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 51 SVG verzichtet das Bundesgericht gar die Vereinbarkeit mit dem nemo-tenetur-Grundsatz zu prüfen (BGer 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3.; 6B_322/2015 vom 26. Novem-ber 2015 E. 2.2; 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3; 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.3). Dass BGE 131 IV 36 nach der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr einschlägig sein soll, lässt sich daraus indes nicht herleiten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ng) Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz A.______ zu Recht des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) schuldig gesprochen (act. 27 Dispositiv-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Berufung ist somit abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Die Vorinstanz befand A.______ schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG [recte Art. 51 Abs. 3 SVG]). Sie begründete den Schuldspruch im Ergebnis damit, Art und Hergang des vorliegenden Unfalls hätten bei der Polizei den Verdacht auf eine mögliche Fahrunfähigkeit von A.______ erweckt. Die Polizei hätte zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet, was A.______ habe klar sein müssen. Damit habe er auch in Kauf genommen, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Kantonspolizei zu vereiteln (act. 27 Erw. II.4.3.7.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) A.______ bestreitet, den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG [recte Art. 51 Abs. 3 SVG] erfüllt zu haben. Er vertritt auch in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Vorinstanz habe damit den nemo-tenetur-Grundsatz verletzt (act. 47 Ziff. 12). Er habe nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen müssen, da er u.a. vor dem Unfall keinen Alkohol getrunken habe, mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, die Polizei vom regen Wildwechsel an der Unfallstelle Kenntnis gehabt habe und nur ein geringer Sachschaden entstanden sei (act. 47 Ziff. 19). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}