{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:27", "Checksum": "a95c89cb21ff0f7f4fc5aa101bcb66bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\n2.— a) Die Vorinstanz befand A.______ schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), indem er trotz eines angerichteten Sachschadens (Zaunpfosten) weder die geschädigte Person noch die Polizei unverzüglich (mindestens noch am selben Abend) benachrichtigt habe. Eine Meldung an die Polizei wäre problemlos möglich gewesen, sei doch notorisch, dass die Einsatzzentrale während 24 Stunden besetzt sei (act. 27 Erw. II.4.2.3.). In subjektiver Hinsicht wertete die Vorinstanz den Einwand von A.______, er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden, was sein Handeln beeinflusst habe, als Schutzbehauptung. Sie begründete dies damit, dass A.______ nach dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. So sei er nach der Bergungsaktion wieder in der Lage gewesen, sich mit X.______ über die Geschehnisse des Tages und die Jagd zu unterhalten (act. 27 Erw. II.4.2.4.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) A.______ bestreitet in seiner Berufung, sich im Sinne der Anklage pflichtwidrig verhalten zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren wendete er ein, er sei nach dem Unfall geschockt gewesen, weshalb er nicht mehr daran gedacht habe, den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Weiter sei auch verständlich, dass er den Schaden nicht mitten in der Nacht von Samstag auf Sonntag gemeldet habe (act. 21 Ziff. II.16 f.). An diesem Standpunkt hielt A.______ auch im Berufungsverfahren grundsätzlich fest (act. 47 Ziff. 10); zusätzlich hält er dafür, dass bereits die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Polizei unzulässig sei und gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare (nachfolgend nemo-tenetur-Grundsatz genannt; act. 47 Ziff. 10 und act. 56 Ziff. 5) verstosse. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adressen anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit erfüllt (Weissenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 51 SVG). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Vorliegend ist unbestritten, dass das Fahrzeug von A.______ nach dem Ausweichmanöver mit neun Zaunpfosten kollidierte, was einen Drittschaden in Höhe von ca. CHF 2‘500.– verursachte (act. 6/I/13). A.______ sagte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst habe, wem die Wiese gehöre. Er habe aber gewusst, dass der Zaun dem Kanton gehöre (act. 40 S. 3). Auch unbestritten ist, dass A.______ erst am Folgetag Y.______ (Unterhaltsdienst) über den Verkehrsunfall informierte (act. 6/I/9 20. und 21. Frage). Aufgrund dieser Sachlage wäre A.______ verpflichtet gewesen, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG), was er jedoch unterlassen hat. Somit hat die Vor-instanz zutreffend festgestellt, dass A.______ objektiv den Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG unzweifelhaft erfüllt hat. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) In subjektiver Hinsicht wendet A.______ ein, dass er sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden habe (act. 21 Ziff. II.16 f.). Auch der Zeuge X.______ bestätigte, dass A.______ anfangs auf ihn verwirrt, geschockt und aufgelöst gewirkt habe (act. 40 S. 6). Indes ergibt sich aus den Akten, dass A.______ schon kurz nach dem Unfall durchaus rationale Überlegungen und Handlungen tätigte, welche nicht auf einen länger andauernden Schockzustand schliessen lassen. So räumte er zusammen mit X.______ an der Unfallstelle die Teile auf (act. 6/I/6 1. Frage), schleppte das Fahrzeug mit Hilfe von X.______ aufgrund eines vermuteten Ölverlusts ab (act. 6/I/8 13. und 17. Frage) und stellte es in einer Halle der Baufirma […] ein (act. 6/I/7 f. 10. Frage), wo er schliesslich Ölbinder auf den Boden streute (act. 6/I/8 14. Frage) und zudem eine Auffangwanne unter das Fahrzeug stellte (act. 6/I/8 15. Frage). All diese Aktivitäten zeugen von einer rationalen auf Schadenminimierung gerichteten Vorgehensweise. Im Lichte dieser Erwägungen, muss der Einwand von A.______, er habe sich in einem Schockzustand befunden und deshalb seine Meldepflichten unterlassen, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im Übrigen ist das Kennen der Verkehrsregeln Voraussetzung für die Erteilung des Lernfahrausweises (Art. 14a Abs. 1 lit. a SVG). Es ist davon auszugehen, dass A.______ über seine Meldepflichten nach dem Unfall im Bilde war. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAuch der Einwand von A.______, er habe niemand mitten in der Nacht wecken wollen, ist unbehelflich. Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet den Schädiger, sich unverzüglich beim Geschädigten zu melden und Namen und Adresse anzugeben und falls dieser unbekannt ist, muss die Polizei unverzüglich verständigt werden, was A.______ unterlassen hat. Unter diesen Umständen ist von einer vorsätzlichen Unterlassung der Meldung auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}