{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00007_2017-03-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=914&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4fd42a6babd817bd4286a144eeace69"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00007", "OGS.2018.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:27", "Checksum": "a95c89cb21ff0f7f4fc5aa101bcb66bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 03.03.2017 OG.2016.00007 (OGS.2018.37)\nRegeste:\nPflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc.\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 27 Erw. II.3.1.-3.3.), A.______ habe sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG strafbar gemacht. Aus Sicht der Vorinstanz, wäre die richtige Reaktion auf das plötzlich auf der Fahrbahn auftauchende Wild ein Bremsmanöver gewesen, statt zur Seite auszuweichen, zumal kaum Platz zum Aus-weichen vorhanden gewesen sei und, bei übrigens schlechter Sicht, Gefahr von Gegenverkehr bestanden habe. Insofern sei das Ausweichmanöver als eigentliche Fehlreaktion zu werten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) A.______ beanstandet in seiner Berufung die vorinstanzliche Argumentation als nicht haltbar. Seine Fahrfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen und er habe seine ganze Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr gewidmet und dabei die Licht- und Witterungsverhältnisse berücksichtigt. Er sei durch nichts abgelenkt und seine Geschwindigkeit sei den Verhältnissen angemessen gewesen (act. 47 Ziff. 6). Seine Reaktion auf die plötzlich auftauchenden Tiere sei nicht übermässig und nicht fehlerhaft gewesen. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Hätte er lediglich gebremst, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit in die Hirsche gefahren. Das Aus-weichen sei nicht gefährlich gewesen, da die Strasse übersichtlich war und kaum Verkehr geherrscht habe (act. 47 Ziff. 7 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Staatsanwaltschaft erkennt in ihren Ausführungen in der Berufungsantwort das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges darin, dass A.______ bei seinem Ausweichmanöver links über die Fahrbahn hinausschoss und dabei mit den Zaunpfosten kollidierte (act. 53 S. 2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV [SR 741.11]). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Voraussetzungen für die Beherrschung des Fahrzeuges sind die Fahrfähigkeit des Fahrzeuglenkers, die Aufmerksamkeit im Verkehr sowie das Fehlen von Faktoren, welche den Fahrzeuglenker beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., N 4 zu Art. 31 SVG). Der Fahrzeuglenker muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). Ein Fahrzeuglenker muss selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., N 1 zu Art. 31 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür – und wird überdies auch in der Anklage nicht geltend gemacht –, dass die Fahrfähigkeit von A.______ eingeschränkt gewesen wäre oder dass er seine Fahrweise nicht den damals herrschenden Strassen- und Witterungsverhältnissen angepasst hätte. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas unvermittelte Auftauchen der Hirsche vor dem Fahrzeug erforderte seine volle Aufmerksamkeit und ein sofortiges Handeln. Es liegen keine Hinweise vor, wonach er just im Gefahrenmoment abgelenkt gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass er den Geschehnissen auf der Strasse die volle Aufmerksamkeit gewidmet hat, wusste er doch vom Wildwechsel auf dieser Strecke (act. 6/I/7 3. Frage). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nUnvermutet auftauchende Hindernisse oder Gefahren stellen höchste Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit des Betroffenen. Beim plötzlichen Auftauchen von Hindernissen ist Bremsen in der dadurch geschaffenen Gefahrensituation für den Durchschnittsfahrer die nächstliegende Reaktion; oftmals wird auch dann gebremst, wenn die Gefahr durch Ausweichen gebannt werden könnte (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., N 559). A.______ entschied sich in dieser Situation nach links auszuweichen statt zu bremsen, um eine Kollision mit den Hirschen zu vermeiden. Diese Reaktion ist in der damaligen Lage (gerade Strecke ohne Gegenverkehr) als durchaus adäquat zu bezeichnen, zumal die Wirksamkeit eines Bremsmanövers auf schneematschbedeckter Fahrbahn fraglich ist. Das anschliessende Umfahren der Zaunpfosten am linksseitigen Strassenrand war sodann eine unmittelbare Folge des sachgerechten Ausweichmanövers und daher letztlich unvermeidlich. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Damit ist in diesem Punkt die Berufung von A.______ gutzuheissen und dieser vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}