Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, da Schuldnerin keine solche beantragt hat (Art. 105 ZPO) und der Gläubigerin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren – abgesehen von den in der Beschwerdeantwort erläuterten, nicht entschädigungspflichtigen Reduktion der Forderung (vgl. act. 21 S. 2) – keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind sowie da es für eine Entschädigung aus der Staatskasse an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt (Art. 107 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO und Art. 76 Abs. 2 GOG; BGer 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3 ff. m.w.H.; Jenny, ZK-ZPO, Art. 107 N 26). Das Gericht erkennt: 1.