138 Abs. 3 lit. a ZPO). 7. Da das Beschwerdeverfahren nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten der Schuldnerin oder der Gläubigerin veranlasst wurde, sind die Kosten desselben auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Auch die Vorinstanz sowie die involvierten Ämter (Konkurs-, Grundbuch- und Handelsregisteramt) werden allfällige bei ihnen bis zum vorliegenden Entscheid (samt dessen Umsetzung) angefallene Kosten keiner Partei auferlegen dürfen. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, da Schuldnerin keine solche beantragt hat (Art.