Insofern vermöchte die Schuldnerin allein mit dem von ihr in der Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2016 (act. 14) vorgebrachten Einwand, die Forderung der Gläubigerin beinhalte doppelt eingeforderte Prämienbeiträge, eine Konkurseröffnung nicht zu verhindern. c) Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass sie nun Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren hat und nicht abgeholte, eingeschrieben versendete Postsendungen des Konkursgerichts nunmehr als am letzten Tag der Abholfrist gültig zugestellt gälten (Art. 138 Abs. 3 lit.