21 und act. 22/1-3, samt Zinsen und Kosten) dartut und weder ein Nichteintretens- noch ein Aussetzungsgrund gegeben ist (Art. 171 Satz 2 SchKG, zum Ganzen statt vieler: Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 36 N 35 ff.). Eine Prüfung der materiellrechtlichen Begründetheit der Forderung findet somit im Verfahren betreffend Konkurseröffnung nicht (mehr) statt, vielmehr hätte eine solche beispielsweise mittels Erhebens von Rechtsvorschlag herbeigeführt werden müssen (vgl. Art. 79 ff. SchKG), was vorliegend indes unterblieb (vgl. act. 2/1). Insofern vermöchte die Schuldnerin allein mit