Daher fällt eine Überweisung der Sache an die untere kantonale SchKG-Aufsichtsbehörde zufolge Vorbefasstheit ausser Betracht und eine Überweisung an die obere SchKG-Aufsichtsbehörde würde eine prozessökonomisch wenig sinnvolle, blosse Formalität darstellen. b) Die Schuldnerin hat für das weitere Verfahren vor Vorinstanz zu beachten, dass dem Konkursbegehren der Gläubigerin stattzugeben sein wird, wenn sie beim Konkursgericht nicht einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 f. SchKG (insbesondere Urkundenbeweis der vollständigen Tilgung oder Stundung der nunmehr um CHF 1‘811.75 verminderten Forderung der Gläubigerin, vgl. act. 21 und act.