174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG), sondern auch obere kantonale SchKG-Aufsichtsbehörde ist (Art. 9 Abs. 2 EG SchKG). Daher fällt eine Überweisung der Sache an die untere kantonale SchKG-Aufsichtsbehörde zufolge Vorbefasstheit ausser Betracht und eine Überweisung an die obere SchKG-Aufsichtsbehörde würde eine prozessökonomisch wenig sinnvolle, blosse Formalität darstellen.