168 SchKG siehe vorne, E. 4 und 5; der Konkurseröffnungsentscheid wurde zwar per Einschreiben verschickt, indes von der Schuldnerin nicht abgeholt und die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift nicht (vgl. E. 5). Zu beachten ist sodann, dass im Kanton Glarus das Kantonsgerichtspräsidium zugleich als erstinstanzliches Konkursgericht und als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Art. 13 SchKG amtet (Art. 14 Abs. 3 lit. a GOG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 9 Abs. 2 EG SchKG) und das Obergericht nicht nur Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m.