a.M. wohl OG ZH, 2. ZK, PS130225 vom 22. Januar 2014, Regeste und E. 3.1). Im Übrigen hält Fritschi (a.a.O., S. 92 f.) dafür, dass die Aufsichtsbehörde Konkursentscheide zufolge schweren Verfahrensmangels von Amtes wegen aufheben darf, wenn nicht nur die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung mangelhaft zugestellt wurde, sondern auch die Konkurseröffnungsverfügung selbst nicht rechtmässig zugestellt wurde und demzufolge die Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses gemäss Art. 174 SchKG gar nicht zu laufen begonnen hat. Vorliegend bestehen beide diese Mängel: Zur fehlerhaften Zustellung betreffend die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG siehe vorne, E. 4 und 5;