168 SchKG gelten – so zumindest im vorliegenden Fall, in welchem vorgängig zum per A-Post-Plus erfolgten Versand der Konkursverhandlungsanzeige kein Prozessverhältnis entstanden ist. Dies zumal auch in der zivilprozessrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die Rechtsmittelinstanz bei Vorliegen schwerer Verfahrensmängel befugt ist, vorinstanzliche Entscheide von Amtes wegen zu kassieren (Sterchi, BK ZPO, Art. 327 N 8c, Art. 318 N 11 ff.; a.M. wohl OG ZH, 2. ZK, PS130225 vom 22. Januar 2014, Regeste und E. 3.1).