diese selber feststellen, mithin von einer Überweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 2 SchKG) absehen darf (BGE 135 III 14, E. 5.4 m.w.H.). Was für fehlerhaft zugestellte Verfügungen und Entscheide gilt, muss angesichts deren ähnlich gewichtigen Tragweite (vgl. vorne, E. 4c) auch für die Anzeige im Sinne von Art. 168 SchKG gelten – so zumindest im vorliegenden Fall, in welchem vorgängig zum per A-Post-Plus erfolgten Versand der Konkursverhandlungsanzeige kein Prozessverhältnis entstanden ist.