6. Anzumerken bleiben drei Punkte: a) Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid wäre selbst dann aufzuheben, wenn man in der Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2016 (act. 14) entgegen den vorstehenden Erwägungen (E. 3b) keine bzw. keine hinreichend substantiierte Rüge unzureichender Zustellung der vor Vorinstanz ergangenen Anzeige zur Konkursverhandlung erblicken würde. Dies, weil fehlerhaft zugestellte Verfügungen und Entscheide grundsätzlich nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG sind (vgl. z.B. CAN 2015 Nr. 60, E. 3. m.w.H.) und die Beschwerdeinstanz in Fällen offensichtlicher Nichtigkeit diese selber feststellen, mithin von einer Überweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde (Art.