Ohnehin könnte die Zustellfiktion entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zum Vornherein nur bei nicht abgeholten, eingeschrieben versandten Postsendungen zum Tragen kommen, nicht aber wenn wie vorliegend Konkursverhandlungsanzeigen mittels „A-Post plus“ versendet werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuansetzung respektive Wiederholung der Konkursverhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 6. Anzumerken bleiben drei Punkte: a)