Dies, weil die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang nicht greift, was in casu auch sachgerecht ist, liegt doch zwischen der Zustellung der Konkursandrohung [7. Oktober 2015, act. 2/2] und dem Versand der Eingangsbestätigung betreffend Konkursbegehren [17. November 2015, act. 5] ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Ohnehin könnte die Zustellfiktion entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit.