138 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO). Die Schuldnerin wurde demzufolge nicht korrekt zur Konkursverhandlung vorgeladen, was eine Verletzung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) darstellt. Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2016 (act. 12) angeführte Umstand, dass der Schuldnerin die Konkursandrohung vom 5. Oktober 2015 am 7. Oktober 2015 zugestellt wurde (vgl. act. 2/2), ändert daran nichts. Dies, weil die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit.