Weitere gerichtliche Zustellungen an die Schuldnerin erfolgten weder vor der auf den 5. Januar 2016 angesetzten Konkursverhandlung noch vor Erlass der angefochtenen Konkurseröffnungsverfügung vom 6. Januar 2016 (act. 12). Auch Letztere konnte der Schuldnerin – diesmal mit eingeschriebener Post – nicht zugestellt werden (vgl. act. 13). b) Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtslage erweist sich die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung an die Parteien (Art. 168 SchKG) mittels „A-Post plus“ als unrechtmässig. Die entsprechende Zustellung hätte vielmehr mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen sollen (Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m.