Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Anzeige der Konkursverhandlung an die Parteien am 9. Dezember 2015 mittels „A-Post plus“ versandt wurde (vgl. act. 8; 10-11). Zuvor, am 17. November 2015, versandte die vorinstanzliche Gerichtskanzlei per A-Post eine Eingangsbestätigung (act. 5), mit welcher von der Gläubigerin ein Kostenvorschuss einverlangt und der Schuldnerin ein Doppel des Konkursbegehrens übermittelt wurde. Weitere gerichtliche Zustellungen an die Schuldnerin erfolgten weder vor der auf den 5. Januar 2016 angesetzten Konkursverhandlung noch vor Erlass der angefochtenen Konkurseröffnungsverfügung vom 6. Januar 2016 (act. 12).