H.; Diggelmann, KUKO SchKG, Art. 168 N 2 in fine erachtet diese Rechtslage in der Praxis mitunter als stossend und postuliert, diese sollte dahingehend lauten, dass der Schuldner innert kurzer Zeit [bspw. längstens innert eines Monats] nach Konkursandrohung mit dem Konkursbegehren des Gläubigers im Sinne von Art. 138 ZPO rechnen muss). 5. a) Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Anzeige der Konkursverhandlung an die Parteien am 9. Dezember 2015 mittels „A-Post plus“ versandt wurde (vgl. act.