Art. 1 lit. c ZPO mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden muss (ebenso Diggelmann, KUKO SchKG, Art. 168 N 1; Fritschi, a.a.O., S. 84 ff.; Nordmann, BSK SchKG II, Art. 168 N 8 sowie implizit OG ZH PS150058 vom 20. Mai 2015, E. 3.1). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine Zustellung derselben mittels „A-Post plus“ unzureichend ist. Bei einer derartigen Zustellung muss der Empfänger einer Sendung deren Entgegennahme nicht quittieren, sondern die Zustellung erfolgt direkt durch Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach.