234 ZPO) der Verhandlung, auf welche sich die Vorladung bezieht, fernzubleiben bzw. gemeinsam auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten (Art. 233 ZPO; bspw. bei eherechtlichen Verfahren besteht für die Parteien eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen [Art. 273 Abs. 2 ZPO, Art. 278 ZPO], zu den Rechtsfolgen bei unberechtigter Abwesenheit in diesen Fällen vgl. bspw. Sutter-Somm/Vontobel, ZK ZPO, Art. 273 N 27). Nach dem Gesagten gilt in Bezug auf die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG, dass diese in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 lit.