a und lit. b ZPO ebenbürtig ist und jene von „anderen Sendungen“ im Sinne von Art. 138 Abs. 4 ZPO deutlich übersteigt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass deren Bedeutung geringer wäre als jene anderer in Anwendung der ZPO ergehender Vorladungen. Denn auch im Rahmen von Verfahren der ZPO steht es den Parteien bzw. deren allfälligen Vertretern (Art. 68 ZPO) grundsätzlich frei, unter Inkaufnahme von zweifellos durchaus einschneidenden Säumnisfolgen (vgl. insbesondere Art. 234 ZPO) der Verhandlung, auf welche sich die Vorladung bezieht, fernzubleiben bzw. gemeinsam auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten (Art.