Weiter erwog es ebenda, dass ein Unterbleiben dieser Anzeige eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien bedeutet, da insbesondere der Schuldner der Möglichkeit verlustig geht, Tatsachen nachzuweisen, welche zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssten. Das Bundesgericht taxiert diesen Mangel schliesslich als derart schwerwiegend, dass eine Heilung desselben vor der Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen erscheint (BGE 138 III 225, E. 3.3). Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen folgt, dass der Anzeige gemäss Art. 168 SchKG eine Bedeutung zukommt, welche jener von Vorladungen oder prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO sowie Art. 136 lit. a und lit.