Aufgrund dieser Zusammenhänge handelt es sich dabei nicht um eine analoge, sondern um eine unmittelbare Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen betonte das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 138 III 225, E. 3.4, dass es ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung darstellt, dass den Parteien die Konkursverhandlung vor ihrer Durchführung angezeigt wird. Weiter erwog es ebenda, dass ein Unterbleiben dieser Anzeige eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien bedeutet, da insbesondere der Schuldner der Möglichkeit verlustig geht, Tatsachen nachzuweisen, welche zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssten.