Fritschi (Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 84 f.) weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Anzeige gemäss Art. 168 SchKG nicht um eine Betreibungsmassnahme, sondern um einen Akt einer kantonalen Gerichtsbehörde handelt und dass demzufolge mangels einer Normierung zur Zustellungsform im SchKG die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZPO anwendbar ist (Art. 1 lit. c ZPO). Aufgrund dieser Zusammenhänge handelt es sich dabei nicht um eine analoge, sondern um eine unmittelbare Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO.