168 SchKG den Betroffenen die Teilnahme an der Konkursverhandlung freistelle, womit es sich bei dieser nicht um eine Vorladung im technischen Sinne handle (BGE 138 III 225, E. 3.4). c) Es ist nicht einzusehen, weshalb im Zusammenhang mit der Anzeige der Konkursverhandlung im Sinne von Art. 168 SchKG eine Zustellung mittels gewöhnlicher (A- oder B-) Post genügen soll. Zunächst ist die soeben zitierte, vom Bundesgericht in einem obiter dictum geäusserte Auffassung, Art. 138 Abs. 1 ZPO sei im Zusammenhang mit Art. 168 SchKG lediglich analog anwendbar, zweifelhaft. Fritschi (Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss.