Das Bundesgericht liess in einem neueren Entscheid offen, ob die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG mit A-Post verschickt werden darf (Art. 138 Abs. 4 ZPO) oder aber mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung versandt werden muss (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Es fügte bei, dass Art. 138 Abs. 1 ZPO jedenfalls nur analog anzuwenden wäre. Dies mit der Begründung, dass die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG den Betroffenen die Teilnahme an der Konkursverhandlung freistelle, womit es sich bei dieser nicht um eine Vorladung im technischen Sinne handle (BGE 138 III 225, E. 3.4).