Sie macht unter anderem geltend (act. 14, S. 1 Mitte und S. 2 oben), sie habe von der Ausgleichskasse (Sozialversicherungen Glarus) erfahren, dass sie sich in einem Konkursverfahren befinde. Ihr Geschäftsführer sei lange Zeit landesabwesend gewesen. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss bzw. zumindest auf rudimentäre Weise, dass sie keine direkte Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren gehabt habe bzw. dass im Rahmen desselben nie eine ordnungsgemässe Zustellung stattgefunden habe. 4. a) Damit eine korrekte Konkurseröffnung vorliegt, muss gemäss Art.