In dessen Art. 15 Abs. 1 wird normiert, dass sich die Parteien im summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO durch eine handlungsfähige natürliche Person ohne Zulassung zum Anwaltsberuf oder durch eine juristische Person vertreten lassen können (vgl. hierzu Memorial für die Landsgemeinde 2010 des Kantons Glarus, S. 221 f.). In Anbetracht dieser Rechtslage erweist es sich als zulässig, dass C.______ im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin vertritt. Die erforderliche Vollmacht (Art. 68 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO) liegt ebenfalls vor (vgl. act. 15/1). 3. a) Gemäss Art.