14.073 – Referendumsfrist am 14. Januar 2016 abgelaufen, Datum des Inkrafttretens soweit ersichtlich vom Bundesrat noch nicht festgelegt) eröffnet den Kantonen demnach die Möglichkeit, sowohl für das Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden als auch für die summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO Vorschriften bezüglich der gewerbsmässigen Vertretung zu erlassen. Gemäss dem Bundesgericht bleibt es dabei einem Kanton unbenommen, entsprechende Regelungen ausschliesslich für die summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO vorzusehen (BGE 138 III 396, E. 3.4;