2. Vorab ist zu prüfen, ob C.______ [juristische Person, welche gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die Erbringung von Treuhanddienstleistungen bezweckt] im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässigerweise als Vertreterin der Beschwerdeführerin auftritt. a) Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, welcher im Verfahren betreffend Konkurseröffnung massgeblich ist (vgl. Art. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 166 ff. SchKG), sind in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt. Seit dem Inkrafttreten der ZPO umfasst Art.