{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00004_2016-02-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=625&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "635ae762266b24968494f1ea0b507acc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00004", "OGZ.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:43", "Checksum": "a9c5df59e23d697c33169f94b1d30845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)\nRegeste:\nKonkurseröffnung\n\n\na) Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid wäre selbst dann aufzuheben, wenn man in der Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2016 (act. 14) entgegen den vorstehenden Erwägungen (E. 3b) keine bzw. keine hinreichend substantiierte Rüge unzureichender Zustellung der vor Vorinstanz ergangenen Anzeige zur Konkursverhandlung erblicken würde. Dies, weil fehlerhaft zugestellte Verfügungen und Entscheide grundsätzlich nichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG sind (vgl. z.B. CAN 2015 Nr. 60, E. 3. m.w.H.) und die Beschwerdeinstanz in Fällen offensichtlicher Nichtigkeit diese selber feststellen, mithin von einer Überweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 2 SchKG) absehen darf (BGE 135 III 14, E. 5.4 m.w.H.). Was für fehlerhaft zugestellte Verfügungen und Entscheide gilt, muss angesichts deren ähnlich gewichtigen Tragweite (vgl. vorne, E. 4c) auch für die Anzeige im Sinne von Art. 168 SchKG gelten – so zumindest im vorliegenden Fall, in welchem vorgängig zum per A-Post-Plus erfolgten Versand der Konkursverhandlungsanzeige kein Prozessverhältnis entstanden ist. Dies zumal auch in der zivilprozessrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die Rechtsmittelinstanz bei Vorliegen schwerer Verfahrensmängel befugt ist, vorinstanzliche Entscheide von Amtes wegen zu kassieren (Sterchi, BK ZPO, Art. 327 N 8c, Art. 318 N 11 ff.; a.M. wohl OG ZH, 2. ZK, PS130225 vom 22. Januar 2014, Regeste und E. 3.1). Im Übrigen hält Fritschi (a.a.O., S. 92 f.) dafür, dass die Aufsichtsbehörde Konkursentscheide zufolge schweren Verfahrensmangels von Amtes wegen aufheben darf, wenn nicht nur die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung mangelhaft zugestellt wurde, sondern auch die Konkurseröffnungsverfügung selbst nicht rechtmässig zugestellt wurde und demzufolge die Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses gemäss Art. 174 SchKG gar nicht zu laufen begonnen hat. Vorliegend bestehen beide diese Mängel: Zur fehlerhaften Zustellung betreffend die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG siehe vorne, E. 4 und 5; der Konkurseröffnungsentscheid wurde zwar per Einschreiben verschickt, indes von der Schuldnerin nicht abgeholt und die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift nicht (vgl. E. 5). Zu beachten ist sodann, dass im Kanton Glarus das Kantonsgerichtspräsidium zugleich als erstinstanzliches Konkursgericht und als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Art. 13 SchKG amtet (Art. 14 Abs. 3 lit. a GOG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 9 Abs. 2 EG SchKG) und das Obergericht nicht nur Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c GOG), sondern auch obere kantonale SchKG-Aufsichtsbehörde ist (Art. 9 Abs. 2 EG SchKG). Daher fällt eine Überweisung der Sache an die untere kantonale SchKG-Aufsichtsbehörde zufolge Vorbefasstheit ausser Betracht und eine Überweisung an die obere SchKG-Aufsichtsbehörde würde eine prozessökonomisch wenig sinnvolle, blosse Formalität darstellen.\nb) Die Schuldnerin hat für das weitere Verfahren vor Vorinstanz zu beachten, dass dem Konkursbegehren der Gläubigerin stattzugeben sein wird, wenn sie beim Konkursgericht nicht einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 172 f. SchKG (insbesondere Urkundenbeweis der vollständigen Tilgung oder Stundung der nunmehr um CHF 1‘811.75 verminderten Forderung der Gläubigerin, vgl. act. 21 und act. 22/1-3, samt Zinsen und Kosten) dartut und weder ein Nichteintretens- noch ein Aussetzungsgrund gegeben ist (Art. 171 Satz 2 SchKG, zum Ganzen statt vieler: Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 36 N 35 ff.). Eine Prüfung der materiellrechtlichen Begründetheit der Forderung findet somit im Verfahren betreffend Konkurseröffnung nicht (mehr) statt, vielmehr hätte eine solche beispielsweise mittels Erhebens von Rechtsvorschlag herbeigeführt werden müssen (vgl. Art. 79 ff. SchKG), was vorliegend indes unterblieb (vgl. act. 2/1). Insofern vermöchte die Schuldnerin allein mit dem von ihr in der Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2016 (act. 14) vorgebrachten Einwand, die Forderung der Gläubigerin beinhalte doppelt eingeforderte Prämienbeiträge, eine Konkurseröffnung nicht zu verhindern.\nc) Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass sie nun Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren hat und nicht abgeholte, eingeschrieben versendete Postsendungen des Konkursgerichts nunmehr als am letzten Tag der Abholfrist gültig zugestellt gälten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).\n7. Da das Beschwerdeverfahren nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten der Schuldnerin oder der Gläubigerin veranlasst wurde, sind die Kosten desselben auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Auch die Vorinstanz sowie die involvierten Ämter (Konkurs-, Grundbuch- und Handelsregisteramt) werden allfällige bei ihnen bis zum vorliegenden Entscheid (samt dessen Umsetzung) angefallene Kosten keiner Partei auferlegen dürfen. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, da Schuldnerin keine solche beantragt hat (Art. 105 ZPO) und der Gläubigerin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren – abgesehen von den in der Beschwerdeantwort erläuterten, nicht entschädigungspflichtigen Reduktion der Forderung (vgl. act. 21 S. 2) – keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind sowie da es für eine Entschädigung aus der Staatskasse an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt (Art. 107 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO und Art. 76 Abs. 2 GOG; BGer 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3 ff. m.w.H.; Jenny, ZK-ZPO, Art. 107 N 26).\nDas Gericht erkennt:"}