{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00004_2016-02-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=625&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "635ae762266b24968494f1ea0b507acc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00004", "OGZ.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:43", "Checksum": "a9c5df59e23d697c33169f94b1d30845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)\nRegeste:\nKonkurseröffnung\n\n\nd) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im bereits mehrfach zitierten BGE 138 III 225, E. 3.2, entschied, dass die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht unter Bezugnahme auf den Erhalt der Konkursandrohung (Art. 159 SchKG) gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO fingiert werden darf. Dies, weil das Verfahren auf Konkurseröffnung im Verhältnis zu den vorangegangenen Verfahrensschritten ein neues Verfahren darstellt und der Schuldner somit nach Erhalt der Konkursandrohung nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit der Anzeige der Konkursverhandlung rechnen muss (BGE 138 III 225, E. 3.2; Zingg, ZBJV 148/2012, S. 366 f. m.H. auf die analoge bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsöffnungsverfahren [vgl. BGer 5D_130/2011 vom 22. September 2011, E. 2]; OG ZH PS150058, E. 3.3 m.w.H.; Diggelmann, KUKO SchKG, Art. 168 N 2 in fine erachtet diese Rechtslage in der Praxis mitunter als stossend und postuliert, diese sollte dahingehend lauten, dass der Schuldner innert kurzer Zeit [bspw. längstens innert eines Monats] nach Konkursandrohung mit dem Konkursbegehren des Gläubigers im Sinne von Art. 138 ZPO rechnen muss).\n5. a) Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Anzeige der Konkursverhandlung an die Parteien am 9. Dezember 2015 mittels „A-Post plus“ versandt wurde (vgl. act. 8; 10-11). Zuvor, am 17. November 2015, versandte die vorinstanzliche Gerichtskanzlei per A-Post eine Eingangsbestätigung (act. 5), mit welcher von der Gläubigerin ein Kostenvorschuss einverlangt und der Schuldnerin ein Doppel des Konkursbegehrens übermittelt wurde. Weitere gerichtliche Zustellungen an die Schuldnerin erfolgten weder vor der auf den 5. Januar 2016 angesetzten Konkursverhandlung noch vor Erlass der angefochtenen Konkurseröffnungsverfügung vom 6. Januar 2016 (act. 12). Auch Letztere konnte der Schuldnerin – diesmal mit eingeschriebener Post – nicht zugestellt werden (vgl. act. 13).\nb) Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtslage erweist sich die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung an die Parteien (Art. 168 SchKG) mittels „A-Post plus“ als unrechtmässig. Die entsprechende Zustellung hätte vielmehr mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen sollen (Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO). Die Schuldnerin wurde demzufolge nicht korrekt zur Konkursverhandlung vorgeladen, was eine Verletzung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) darstellt. Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2016 (act. 12) angeführte Umstand, dass der Schuldnerin die Konkursandrohung vom 5. Oktober 2015 am 7. Oktober 2015 zugestellt wurde (vgl. act. 2/2), ändert daran nichts. Dies, weil die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang nicht greift, was in casu auch sachgerecht ist, liegt doch zwischen der Zustellung der Konkursandrohung [7. Oktober 2015, act. 2/2] und dem Versand der Eingangsbestätigung betreffend Konkursbegehren [17. November 2015, act. 5] ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Ohnehin könnte die Zustellfiktion entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zum Vornherein nur bei nicht abgeholten, eingeschrieben versandten Postsendungen zum Tragen kommen, nicht aber wenn wie vorliegend Konkursverhandlungsanzeigen mittels „A-Post plus“ versendet werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuansetzung respektive Wiederholung der Konkursverhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).\n6. Anzumerken bleiben drei Punkte:"}