{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00004_2016-02-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=625&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "635ae762266b24968494f1ea0b507acc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00004", "OGZ.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:43", "Checksum": "a9c5df59e23d697c33169f94b1d30845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)\nRegeste:\nKonkurseröffnung\n\n\n4. a) Damit eine korrekte Konkurseröffnung vorliegt, muss gemäss Art. 168 SchKG den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig vorgängig angezeigt worden sein (BGE 138 III 225, E. 3.3). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO; nicht einschlägig ist Art. 34 SchKG, vgl. bspw. Möckli, KUKO SchKG, Art. 34 N 2). Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen (Art. 138 Abs. 4 ZPO).\nb) Das Bundesgericht liess in einem neueren Entscheid offen, ob die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG mit A-Post verschickt werden darf (Art. 138 Abs. 4 ZPO) oder aber mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung versandt werden muss (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Es fügte bei, dass Art. 138 Abs. 1 ZPO jedenfalls nur analog anzuwenden wäre. Dies mit der Begründung, dass die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG den Betroffenen die Teilnahme an der Konkursverhandlung freistelle, womit es sich bei dieser nicht um eine Vorladung im technischen Sinne handle (BGE 138 III 225, E. 3.4).\nc) Es ist nicht einzusehen, weshalb im Zusammenhang mit der Anzeige der Konkursverhandlung im Sinne von Art. 168 SchKG eine Zustellung mittels gewöhnlicher (A- oder B-) Post genügen soll. Zunächst ist die soeben zitierte, vom Bundesgericht in einem obiter dictum geäusserte Auffassung, Art. 138 Abs. 1 ZPO sei im Zusammenhang mit Art. 168 SchKG lediglich analog anwendbar, zweifelhaft. Fritschi (Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 84 f.) weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Anzeige gemäss Art. 168 SchKG nicht um eine Betreibungsmassnahme, sondern um einen Akt einer kantonalen Gerichtsbehörde handelt und dass demzufolge mangels einer Normierung zur Zustellungsform im SchKG die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZPO anwendbar ist (Art. 1 lit. c ZPO). Aufgrund dieser Zusammenhänge handelt es sich dabei nicht um eine analoge, sondern um eine unmittelbare Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen betonte das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 138 III 225, E. 3.4, dass es ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung darstellt, dass den Parteien die Konkursverhandlung vor ihrer Durchführung angezeigt wird. Weiter erwog es ebenda, dass ein Unterbleiben dieser Anzeige eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Parteien bedeutet, da insbesondere der Schuldner der Möglichkeit verlustig geht, Tatsachen nachzuweisen, welche zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssten. Das Bundesgericht taxiert diesen Mangel schliesslich als derart schwerwiegend, dass eine Heilung desselben vor der Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen erscheint (BGE 138 III 225, E. 3.3). Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen folgt, dass der Anzeige gemäss Art. 168 SchKG eine Bedeutung zukommt, welche jener von Vorladungen oder prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO sowie Art. 136 lit. a und lit. b ZPO ebenbürtig ist und jene von „anderen Sendungen“ im Sinne von Art. 138 Abs. 4 ZPO deutlich übersteigt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass deren Bedeutung geringer wäre als jene anderer in Anwendung der ZPO ergehender Vorladungen. Denn auch im Rahmen von Verfahren der ZPO steht es den Parteien bzw. deren allfälligen Vertretern (Art. 68 ZPO) grundsätzlich frei, unter Inkaufnahme von zweifellos durchaus einschneidenden Säumnisfolgen (vgl. insbesondere Art. 234 ZPO) der Verhandlung, auf welche sich die Vorladung bezieht, fernzubleiben bzw. gemeinsam auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten (Art. 233 ZPO; bspw. bei eherechtlichen Verfahren besteht für die Parteien eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen [Art. 273 Abs. 2 ZPO, Art. 278 ZPO], zu den Rechtsfolgen bei unberechtigter Abwesenheit in diesen Fällen vgl. bspw. Sutter-Somm/Vontobel, ZK ZPO, Art. 273 N 27). Nach dem Gesagten gilt in Bezug auf die Anzeige gemäss Art. 168 SchKG, dass diese in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden muss (ebenso Diggelmann, KUKO SchKG, Art. 168 N 1; Fritschi, a.a.O., S. 84 ff.; Nordmann, BSK SchKG II, Art. 168 N 8 sowie implizit OG ZH PS150058 vom 20. Mai 2015, E. 3.1). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine Zustellung derselben mittels „A-Post plus“ unzureichend ist. Bei einer derartigen Zustellung muss der Empfänger einer Sendung deren Entgegennahme nicht quittieren, sondern die Zustellung erfolgt direkt durch Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach. Ein diesbezüglicher „Track & Trace-Auszug“ gibt somit lediglich darüber Aufschluss, wann eine Sendung in einen Briefkasten oder ein Postfach gelegt wurde, nicht aber ob bzw. wann der Briefkasten oder das Postfach durch den Empfänger geleert, mithin entsprechende Postsendungen zur Kenntnis genommen wurden. Eine Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO liegt daher bei Versand mittels „A-Post plus“ nicht vor (zur Problematik u.a.: Frei, BK ZPO, Art. 138 N 4; BGer, 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.3; CAN 2015 Nr. 60; OG ZH, PS 140284 vom 2. März 2015, E. 4.1)."}