{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2016-00004_2016-02-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=625&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "635ae762266b24968494f1ea0b507acc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2016.00004", "OGZ.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:43", "Checksum": "a9c5df59e23d697c33169f94b1d30845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 11.02.2016 OG.2016.00004 (OGZ.2016.95)\nRegeste:\nKonkurseröffnung\n\nKanton Glarus\nObergericht\nUrteil vom 11. Februar 2016\nVerfahren OG.2016.00004\nA.______\nSchuldnerin und\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch C.______\ngegen\nB.______\nGläubigerin und\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend\nKonkurseröffnung\nDas Gericht zieht in Betracht:\n1. a) Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 eröffnete der Kantonsgerichtspräsident über die Schuldnerin den Konkurs für eine Forderung von CHF 3‘238.35 inklusive Zinsen und bislang aufgelaufene Betreibungskosten (act. 8 und 12).\nb) Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin, vertreten durch C.______, mit Eingabe vom 19. Januar 2016 innert Frist (act. 12-14; vgl. indes die nachfolgenden Erwägungen, v.a. E. 6a, betreffend im vorinstanzlichen Verfahren getätigter Zustellungen) Beschwerde beim Obergericht (act. 14). Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten (act. 1-13) wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2016 (act. 16) die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gläubigerin mit Schreiben vom 22. Januar 2016 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 18). Die vom 1. Februar 2016 datierende Beschwerdeantwort (act. 21; act. 22/1-3) wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23).\n2. Vorab ist zu prüfen, ob C.______ [juristische Person, welche gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die Erbringung von Treuhanddienstleistungen bezweckt] im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässigerweise als Vertreterin der Beschwerdeführerin auftritt.\na) Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, welcher im Verfahren betreffend Konkurseröffnung massgeblich ist (vgl. Art. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 166 ff. SchKG), sind in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt. Seit dem Inkrafttreten der ZPO umfasst Art. 27 SchKG somit auch die Regelung der Voraussetzungen gewerbsmässiger Vertretung von Parteien in den gerichtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO (vgl. BGE 138 III 396, E. 3.4). Art. 27 SchKG in der derzeit noch geltenden Fassung (zur Revision dieser Bestimmung vgl. bspw. www.parlament.ch, Curia-Vista Nr. 14.073 – Referendumsfrist am 14. Januar 2016 abgelaufen, Datum des Inkrafttretens soweit ersichtlich vom Bundesrat noch nicht festgelegt) eröffnet den Kantonen demnach die Möglichkeit, sowohl für das Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden als auch für die summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO Vorschriften bezüglich der gewerbsmässigen Vertretung zu erlassen. Gemäss dem Bundesgericht bleibt es dabei einem Kanton unbenommen, entsprechende Regelungen ausschliesslich für die summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO vorzusehen (BGE 138 III 396, E. 3.4; zum Ganzen: Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren], BBl 2014 8869, v.a. S. 8674 f.).\nb) Der Kanton Glarus hat von der soeben beschriebenen, ihm eingeräumten Kompetenz mit Erlass des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Gebrauch gemacht. In dessen Art. 15 Abs. 1 wird normiert, dass sich die Parteien im summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO durch eine handlungsfähige natürliche Person ohne Zulassung zum Anwaltsberuf oder durch eine juristische Person vertreten lassen können (vgl. hierzu Memorial für die Landsgemeinde 2010 des Kantons Glarus, S. 221 f.). In Anbetracht dieser Rechtslage erweist es sich als zulässig, dass C.______ im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin vertritt. Die erforderliche Vollmacht (Art. 68 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. c ZPO) liegt ebenfalls vor (vgl. act. 15/1).\n3. a) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Mit der Beschwerde können aber auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens – wie die nicht oder nicht richtige Vorladung zur Verhandlung des Konkursrichters – gerügt werden. Diese sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (OG ZH, PS150058 vom 20. Mai 2015, E. 2.1.; Diggelmann, KUKO SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 7). Im Beschwerdeverfahren der ZPO gilt das Rügeprinzip. Wo ein Punkt nicht von Amtes wegen abzuklären ist, wie etwa bei den Prozessvoraussetzungen, wird nur geprüft, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz oder an ihrem Entscheid zumindest der Spur nach bemängelt (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 374, E. 4.3.1.; OG ZH PD150015 vom 4. August 2015, E. 2.1; OG ZH PS130225 vom 22. Januar 2014, E. 3.1. je m.w.H.; vgl. indes auch hinten, E. 6a).\nb) Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (vgl. act. 14 S. 2 in fine). Sie macht unter anderem geltend (act. 14, S. 1 Mitte und S. 2 oben), sie habe von der Ausgleichskasse (Sozialversicherungen Glarus) erfahren, dass sie sich in einem Konkursverfahren befinde. Ihr Geschäftsführer sei lange Zeit landesabwesend gewesen. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss bzw. zumindest auf rudimentäre Weise, dass sie keine direkte Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren gehabt habe bzw. dass im Rahmen desselben nie eine ordnungsgemässe Zustellung stattgefunden habe."}