Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.