1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus vom 14. August 2015 (Geschäfts-Nr. 2008.256) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Bearbeitung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.