1. | Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus vom 14. August 2015 (Geschäfts-Nr. 2008.256) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Bearbeitung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus zurückgewiesen. | | | | | 2. | Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. | | | | | 3. | Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. | | | | |