BGer 6G_1 vom 20. 2010, E. 4). Was deren Höhe anbelangt, so erscheint es angemessen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Staatskasse einen Betrag von pauschal CHF 2‘000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Damit sind die Kosten der berufsmässigen Vertretung des Beschwerdeführers angemessen entschädigt und ist deshalb das von diesem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 und act. 3/2 S. 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 138 f. VRG; BGer 6G_1 vom 20. Mai 2010, E. 4; zum Grundsatz der Priorität der Parteientschädigung vgl. Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Komm. VRG ZH, § 16 N 100 f.). | | | | | |