V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | | | | Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 VRG). Da vorliegend eine gewisse Gefahr besteht, dass der bedürftige Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Parteientschädigung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts beanspruchen und seine Rechtsvertreterin leer ausgehen könnte, ist die Parteientschädigung direkt dieser zuzusprechen (zu dieser Praxis vgl. BGer 6G_1 vom 20. 2010, E. 4).