144) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme effektiv durchgeführt wird bzw. zumindest diesbezügliche Versuche unternommen werden, nachdem dies im Widerspruch zum letztgenannten Beschluss seit Eintritt des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vor über eineinviertel Jahren offenbar nicht mehr geschah (vgl. act. 3/1, E. 3b f.; vgl. auch die Verfügung des Obergerichts vom 3. November 2015 [act. 6]). | |