ausser Betracht fällt. Schliesslich ist der Beschwerdegegner gehalten, dafür zu sorgen, dass der Vollzug der beim Beschwerdeführer bestehenden, mit Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 2007 (VA act. 7) angeordneten und mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2012 (VA act. 144) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme effektiv durchgeführt wird bzw. zumindest diesbezügliche Versuche unternommen werden, nachdem dies im Widerspruch zum letztgenannten Beschluss seit Eintritt des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vor über eineinviertel Jahren offenbar nicht mehr geschah (vgl. act. 3/1, E. 3b f.;