101 Abs. 2 VRG). Eine Behebung der genannten rechtlichen Mängel und eine neue Entscheidung durch das Obergericht selbst fällt unter anderem deshalb ausser Betracht, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer Rechtsmittelinstanzen verlustig ginge (vgl. auch VGer ZH, VB.2012.00428 vom 5. Oktober 2012, E. 2.1) und seine sachliche Zuständigkeit zum Entscheid der ersten Verfahrensstufe (bedingte Entlassung oder Aufhebung der Massnahme) wie dargelegt (E. III.) höchst zweifelhaft ist. | | Festzuhalten gilt es ferner, dass bei diesem Verfahrensausgang selbstredend auch eine mögliche Anordnung von Sicherheitshaft (vgl. angefochtene Verfügung [act. 3/1], Dispositiv-Ziff. 4) ausser Betracht fällt.