2 bis 4, nicht aber der Dispositiv-Ziff. 1 und 5, gemäss Art. 100 Abs. 1 VRG ist indes das Obergericht vorliegend nicht an die Parteianträge gebunden). Die Sache ist zur erneuten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101 Abs. 2 VRG).