62d Abs. 2 StGB sowie angesichts der grossen Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer (in zweiter Verfahrensstufe drohende Verwahrung) eine Begutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen und die Fachkommission anhören müssen. | | Indem dies unterblieb, verletzt die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 Bundesrecht, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben ist (der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung von deren Dispositiv-Ziff. 2 bis 4, nicht aber der Dispositiv-Ziff. 1 und 5, gemäss Art.